24.03.2010

Zur Firmengründung in den USA: Das neue Gesetz

Durch den “Investor Protection Act” können europäische Firmen in den USA leichter verklagt werden.

An Hollywood beißen sich nicht nur Schauspieler die Zähne aus – auch Weltkonzerne sind schon an der Traumfabrik gescheitert. Nachdem der französische Medienriese Vivendi 2000 mit dem kanadischen Unternehmen Seagram fusioniert und die Universal Studios übernommen hatte, fuhr der Konzern zunächst herbe Verluste ein – 2002 waren es 23,3 Mrd. Euro. Dennoch verkündete der Chef von Vivendi Universal öffentlich, dem Unternehmen gehe es “besser als gut”. Vorigen Herbst wurde er deshalb zusammen mit einem weiteren Vivendi-Manager in Frankreich angeklagt. Doch auch in den USA hat die Sache ein Nachspiel: Kleinaktionäre aus den Niederlanden, Frankreich, Großbritannien und den USA haben Vivendi in New York vor Gericht gebracht. Sie behaupten, der Konzern habe die prekäre finanzielle Lage damals beschönigt und seine Investoren getäuscht. Es geht um Schadensersatz in Milliardenhöhe.

Über die Kontinente hinweg: Nach dem Investor Protection Act können US-Gerichte auch Unternehmen belangen, die ihren Sitz nicht in den USA haben.

Dass ein ausländisches Unternehmen wie Vivendi in den USA vor Gericht landet, kam bislang nur vereinzelt vor. Nun aber könnte das Risiko für europäische Firmen steigen, von der amerikanischen Klageindustrie belangt zu werden. Das Repräsentantenhaus in Washington hat jüngst einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Zuständigkeit der Gerichte für Wertpapierbetrug gewaltig ausdehnt: Selbst wenn sich die Tat hauptsächlich im Ausland abspielt, könnten amerikanische Gerichte fortan darüber urteilen. Allerdings steht noch die Entscheidung des Senates über die neue Regel aus.

Sollte der Entwurf zum Gesetz werden, hätte er erhebliche Auswirkungen auf deutsche Unternehmen, sagt Stephan Holzinger, Vorsitzender des Berater-Netzwerkes Crisis And Litigation Communicators Alliance. “Diese könnten fortan deutlich einfacher vor US-Gerichte gezerrt werden.” Und zwar durch die Hintertür, durch einen Passus im Investor Protection Act (IPA), der wiederum Teil des Gesetzeskomplexes zur “Wall-Street-Reform und zum Schutz der Verbraucher” ist.

Der IPA soll die Befugnisse der US-Börsenaufsicht SEC erweitern, zum Schutz der Anleger. In einem kleinen Abschnitt befasst er sich zudem mit dem Thema “exterritoriale Gerichtsbarkeit” bei Wertpapierbetrug. Diesem Abschnitt zufolge wären US-Gerichte fortan auch dann juristisch zuständig, wenn in den USA zwar Beihilfe zum Betrug geleistet wurde, die Haupttäter jedoch im Ausland sitzen. Ebenso dürften die US-Gerichte über Fälle urteilen, die sich zwar außerhalb der USA abgespiel haben, sich jedoch gravierend auf die USA auswirken.

“Der ganze Investor Protection Act ist als Reaktion auf die Wirtschaftskrise zu verstehen. Aber mit diesem speziellen Passus haben die Politiker eindeutig überreagiert”, sagt Thomas Harrold, US-Anwalt und Berater der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer. Bevor die Regelung in das Gesetz geschrieben wurde, hatte ein New Yorker Beschwerdegericht eine Sammelklage ausländischer Aktionäre zu entscheiden. Die hatten eine australische Bank und deren US-Tochter beschuldigt, Geschäftsbücher manipuliert und damit die Investoren betrogen zu haben. Das US-Gericht wies die Klage ab – jedoch nicht, weil es sich für unzuständig hielt. Die Richter befanden nur, der Betrug habe sich vor allem in Australien und nicht in ausreichendem Maße in den USA abgespielt. Daraufhin entbrannte ein heftiger Rechtsstreit über die Befugnisse der US-Judikative. Demnächst wird sich der Oberste Gerichtshof der USA, der Supreme Court, mit dem Fall befassen.

Viele deutsche Unternehmen fürchten das amerikanische Rechtssystem. So gilt in den USA der Grundsatz: Jeder trägt seine Kosten selbst. Für den Kläger ist das nicht unbedingt ein Problem. Er kann mit seinem Anwalt ein Erfolgshonorar aushandeln: Der Jurist verdient nur, sofern er den Prozess gewinnt. Zu leiden hat die andere Partei. “In den USA ist das Kostenrisiko für den Beklagten höher als in Deutschland, denn er muss seine Verteidigungskosten selber tragen”, sagt Christian Stempfle, Experte für internationales Prozessrecht in der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz. “Viele Kläger spekulieren darauf, dass dem Beklagten irgendwann das Geld knapp zu werden droht und er sich lieber auf einen Vergleich einlässt, als auf das Prozessende zu warten – weil er es sich nicht mehr leisten kann.”

Berater Stephan Holzinger von der Crisis And Litigation Communicators Alliance betrachtet die Regelung im IPA ohnehin als Werk der Lobbyisten. “Dahinter dürften die umstrittenen US-Klägerkanzleien stecken”, sagt er. “Durch deren häufig aggressives öffentliches Vorgehen kann die Reputation der beklagten Unternehmen schwer geschädigt werden. Ich bin mir nicht sicher, ob deutsche Unternehmen darauf vorbereitet sind, was sie im Gerichtssaal der öffentlichen Meinung erwarten kann.”

Nach dem geplanten US Investor Protection Act (IPA) kann schon der Austausch von Informationen beispielsweise von Fonds- und Asset-Managern mit US- Anwälten oder Wirtschaftsprüfern zu einem Investorenbetrug auf amerikanischem Boden und damit zu einem Gerichtsstand in den USA führen – auch ohne sonstigen US- Bezug.

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